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§ 1 ALLGEMEINES
1. Durch die Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Auftraggeber die vorliegenden Geschäftsbedingungen von FEG Media UG als rechtsverbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger eigener Bedingungen. Dies gilt auch im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs durch den Auftraggeber oder wenn der Auftragnehmer auf übersandte Bedingungen des Auftraggebers schweigt.
2. Nebenabreden von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
FEG Media UG diese schriftlich bestätigt.

§ 2 AUFTRAGSANNAHME
1. Alle Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn FEG Media UG sie schriftlich bestätigt hat. Durch FEG Media UG bestätigte Aufträge gelten seitens des Auftraggebers in vollem Umfang als anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Rechnungserteilung durch FEG Media UG oder Lieferung gilt stets als Auftragsbestätigung.
2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind, bleiben das geistige Eigentum von FEG Media UG und dürfen weder ganz noch in Teilen Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
4. Werden Liefergegenstände nach Anweisung des Auftraggebers angefertigt (Bestellarbeiten), ist allein dieser dafür verantwortlich, daß mit der Herstellung kein Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte etc. von Dritten vorgenommen wird.

§ 3 LIEFERTERMINE
1. Alle Liefertermine stellen grundsätzlich keine Fixtermine dar. Der vereinbarte Liefertermin bezieht sich stets auf den Warenausgang bei FEG Media UG bzw. deren Vorlieferanten.
2. Nicht verschuldete Betriebsstörungen oder sonstige Umstände bei FEG Media UG, deren Vorlieferanten oder allgemeiner Art, die die Fertigstellung bzw. Auslieferung der Waren beeinträchtigen (z.B. Rohstoff- oder Energiemängel, Streik, Aussperrung, verspätete Materiallieferung, Transportverzögerungen, höhere Gewalt etc.) führen zu einer angemessenen Verlängerung des vereinbarten Liefertermins. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist FEG Media UG berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
3. Bei gesondert vereinbarten Fixterminen kann ein Rücktritt des Auftraggebers bei verzögerter Lieferung nur dann erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Auftraggeber unter schriftlicher Ansetzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen. In den Fällen des Absatzes 2. fangen diese Fristen erst an zu laufen, sobald FEG Media UG nach Aufforderung schriftlich erklärt hat, ein voraussichtliches Ende der Behinderung nicht angeben zu können.

§ 4 PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
1. Maßgeblich sind grundsätzlich die Listenpreise der FEG Media UG am Tage der Lieferung und Leistung, falls nichts anderes vereinbart worden ist. Sämtliche Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise gelten ab Lager FEG Media UG. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installationen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung von frachtfreien Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Auftraggebers von diesem zu tragen.
3. Die Entgegennahme von Schecks gilt stets nur zahlungshalber, Wechsel werden nicht genommen.
4. Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungsbeträge sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.
5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung ist FEG Media UG berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweilig geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
6. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvenz des Auftraggebers, braucht FEG Media UG nur gegen Vorkasse zu erfüllen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Vorkasse nicht nach, kann
FEG Media UG vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Soweit FEG Media UG nicht einen höheren Schaden nachweist, ist FEG Media UG berechtigt, 25 % des Auftragwertes als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, daß FEG Media UG ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche (Vergütungsansprüche) der
FEG Media UG durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 VERSAND; GEFAHRTRAGUNG; ABNAHME
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Lager FEG Media UG bzw. Lager des Vorlieferanten der FEG Media UG. Falls der Versand ohne Verschulden der FEG Media UG unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt ebenfalls beim Auftraggeber bis zum Eingang bei FEG Media UG, sofern die Rücknahme nicht auf einem Verschulden von
FEG Media UG beruht.
2. FEG Media UG haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Verfrachters/Spediteurs nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Wahl der Versandart steht
FEG Media UG frei, sofern nicht eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt.
3. FEG Media UG kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung, für Rechnung des Auftraggebers, schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber.
4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist
FEG Media UG zur Erbringung von Teillieferungen befugt.
5. Bei von FEG Media UG zu liefernder Individualsoftware beginnt mit der Übergabe derselben an den Auftraggeber eine vier-wöchige Erprobungszeit, nach deren Ablauf die Ware als angenommen gilt, wenn der Auftraggeber nicht vorher etwaige Mängel schriftlich gerügt hat. Die Einarbeitung des Bedienungspersonals in die Benutzung der Software erfolgt regelmäßig gegen gesonderte Berechnung gemäß der zum Zeitpunkt der Einarbeitung gültigen Preisliste.

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens sechs Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt werden. Werden innerhalb dieser Zeiträume keine Mängel angezeigt, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
2. Bei begründeter Beanstandung erfolgt nach Wahl der FEG Media UG kostenfreie Nachbesserung oder unter Rückgabe der Ware Ersatzlieferung. Nachbesserungsarbeiten sind grundsätzlich in den Betriebsräumen von FEG Media UG durchzuführen. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei FEG Media UG. Eine Rücksendung von Waren darf nur bei schriftlicher Genehmigung durch
FEG Media UG erfolgen.
3. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde.
4. Sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen entfallen, wenn von dritter Seite Änderungen an der gelieferten Ware oder Eingriffe in sie vorgenommen wurden.
5. Soweit Ware vertragsgemäß in gebrauchtem Zustand geliefert wurde, entfällt jegliche Gewährleistung.
6. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung der Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit dieser Ausschluß wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der
FEG Media UG, ihrer Gehilfen oder Beauftragten nicht durchgreift, bleibt bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens der Schadensersatzanspruch eines Auftraggebers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt, maximal auf die Höhe des Auftrages. Ein Schadensersatzanspruch eines Auftraggebers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzuges oder Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit, findet höchstens bis zu einem Betrag im Wert von einem Viertel des Kaufpreises Berücksichtigung.
7. Soweit Mängel sich nur auf einen Teil oder auf bestimmte Geräte beziehen, ist der übrige Teil einer Lieferung abzunehmen, wobei dann dieser Lieferteil als selbständige Lieferung gilt.

§ 7 REPARATURANNAHMEN
1. FEG Media UG nimmt das/die ihr jeweils zum Zwecke der Reparatur übergebene(n) Gerät(e) entgegen, um eine Nachbesserung zu versuchen. Dabei erfolgt die Entgegennahme ausschließlich im Interesse des Kunden und aus dem alleinigen Bemühen, die Kundschaft auch über etwaige rechtliche Verpflichtungen hinaus zufrieden zu stellen, ohne daß allerdings
FEG Media UG durch die Entgegennahme des/der Geräte(s) eine Verpflichtung zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten anerkennen möchte. Zur Abgabe einer Anerkenntnis-erklärung ist im Außenverhältnis ausschließlich der Geschäftsführer der FEG Media UG ermächtigt. Aus der Tatsache der Entgegennahme der/des in dem jeweiligen Reparaturauftrag bezeichneten Geräte(s) wird der Kunde keinerlei für FEG Media UG rechtlich nachteiligen Schlussfolgerungen ziehen, sich insbesondere nicht auf eine Hemmung der Verjährung berufen. Bevor der Kunde dem technischen Außendienst der FEG Media UG ein Gerät zur Instandsetzung übergibt, hat er davon auf seine Rechnung und Gefahr alle Programme und Daten, sowie nicht von der FEG Media UG gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen und Anbauten zu entfernen. FEG Media UG haftet nicht für kundeneigene Daten.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehender oder zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der FEG Media UG.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen Vertragspflichten nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Jede Eingriffe Dritter in die Eigentumsrechte der FEG Media UG, hat er unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Auftraggeber diese Vertragspflichten nicht ist FEG Media UG befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz, der FEG Media UG wird unwiderruflich das Recht erteilt die Räume des Auftraggebers zu betreten und seine Ware ohne Mitwirkung des Auftraggebers an sich zu nehmen.
3. Der Auftraggeber tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte unwiderruflich an FEG Media UG ab. Bis auf Widerruf bleibt der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt die
FEG Media UG als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne daß dem Auftraggeber aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt FEG Media UG Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf die FEG Media UG über.
5. Übersteigt der Wert der übertragenen Sicherheit die gesamten Forderungen der
FEG Media UG um mehr als 20%, ist diese auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach seiner Wahl insoweit an den Auftraggeber zurück zu übertragen.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer und ähnlichen Gefahren auf eigene Kosten zu versichern.
7. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist 21244 Buchholz
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2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Es gilt deutsches Recht.
3. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unzulässig ist, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unzulässige Bestimmung ist insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige zu ersetzen.
Hamburg
, den 01.03.2010

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