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§
1 ALLGEMEINES
1. Durch die
Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Auftraggeber die
vorliegenden Geschäftsbedingungen von FEG Media UG als rechtsverbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger
eigener Bedingungen. Dies gilt auch im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs durch den
Auftraggeber oder wenn der Auftragnehmer auf übersandte Bedingungen des Auftraggebers
schweigt.
2. Nebenabreden von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
FEG Media UG diese schriftlich bestätigt.
§ 2
AUFTRAGSANNAHME
1. Alle Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, Aufträge gelten erst dann als
angenommen, wenn FEG Media UG sie
schriftlich bestätigt hat. Durch FEG Media UG bestätigte Aufträge gelten seitens des Auftraggebers in vollem Umfang
als anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
Rechnungserteilung durch FEG Media UG oder Lieferung gilt stets als Auftragsbestätigung.
2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind,
bleiben das geistige Eigentum von FEG Media UG und dürfen weder ganz noch in Teilen Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
4. Werden Liefergegenstände nach Anweisung des Auftraggebers angefertigt
(Bestellarbeiten), ist allein dieser dafür verantwortlich, daß mit der Herstellung kein
Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte etc. von Dritten vorgenommen wird.
§ 3
LIEFERTERMINE
1. Alle Liefertermine stellen grundsätzlich keine Fixtermine dar. Der vereinbarte
Liefertermin bezieht sich stets auf den Warenausgang bei FEG Media UG
bzw. deren Vorlieferanten.
2. Nicht verschuldete Betriebsstörungen oder sonstige Umstände bei FEG Media UG, deren Vorlieferanten oder allgemeiner
Art, die die Fertigstellung bzw. Auslieferung der Waren beeinträchtigen (z.B. Rohstoff-
oder Energiemängel, Streik, Aussperrung, verspätete Materiallieferung,
Transportverzögerungen, höhere Gewalt etc.) führen zu einer angemessenen Verlängerung
des vereinbarten Liefertermins. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener
Zeit beendet sein, ist FEG Media UG berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle
ausgeschlossen.
3. Bei gesondert vereinbarten Fixterminen kann ein Rücktritt des Auftraggebers bei
verzögerter Lieferung nur dann erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als drei Wochen
überschritten ist und der Auftraggeber unter schriftlicher Ansetzung einer
Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu
wollen. In den Fällen des Absatzes 2. fangen diese Fristen erst an zu laufen, sobald
FEG Media UG nach Aufforderung
schriftlich erklärt hat, ein voraussichtliches Ende der Behinderung nicht angeben zu
können.
§ 4 PREISE,
ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
1. Maßgeblich sind grundsätzlich die Listenpreise der FEG Media UG
am Tage der Lieferung und Leistung, falls nichts anderes
vereinbart worden ist. Sämtliche Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise gelten ab Lager FEG Media UG. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installationen werden
zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung von frachtfreien Lieferungen sind
Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Auftraggebers von diesem zu tragen.
3. Die Entgegennahme von Schecks gilt stets nur zahlungshalber, Wechsel werden nicht
genommen.
4. Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungsbeträge sofort fällig und ohne Abzug
zahlbar.
5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung
ist FEG Media UG berechtigt, ab
Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweilig geltenden Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verlangen.
6. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvenz des Auftraggebers, braucht FEG Media UG
nur gegen Vorkasse zu erfüllen. Kommt
der Auftraggeber dem Verlangen nach Vorkasse nicht nach, kann
FEG Media UG
vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz
verlangen. Soweit FEG Media UG nicht
einen höheren Schaden nachweist, ist FEG Media UG
berechtigt, 25 % des Auftragwertes als Schadensersatz zu verlangen. Dem
Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, daß FEG Media UG
ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche (Vergütungsansprüche) der
FEG Media UG
durch den Auftraggeber ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 5
VERSAND; GEFAHRTRAGUNG; ABNAHME
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Lager FEG Media UG
bzw. Lager des Vorlieferanten der
FEG Media UG. Falls der Versand ohne
Verschulden der FEG Media UG unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Die Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt ebenfalls beim Auftraggeber bis zum
Eingang bei FEG Media UG, sofern die
Rücknahme nicht auf einem Verschulden von FEG Media UG
beruht.
2. FEG Media UG haftet für ein
Auswahlverschulden hinsichtlich des Verfrachters/Spediteurs nur bei grober
Fahrlässigkeit. Die Wahl der Versandart steht FEG Media UG
frei, sofern nicht eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers
vorliegt.
3. FEG Media UG kann nach eigenem
Ermessen eine Transportversicherung, für Rechnung des Auftraggebers, schließen. Eine
Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber.
4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist FEG Media UG
zur Erbringung von Teillieferungen befugt.
5. Bei von FEG Media UG zu liefernder
Individualsoftware beginnt mit der Übergabe derselben an den Auftraggeber eine
vier-wöchige Erprobungszeit, nach deren Ablauf die Ware als angenommen gilt, wenn der
Auftraggeber nicht vorher etwaige Mängel schriftlich gerügt hat. Die Einarbeitung des
Bedienungspersonals in die Benutzung der Software erfolgt regelmäßig gegen gesonderte
Berechnung gemäß der zum Zeitpunkt der Einarbeitung gültigen Preisliste.
§ 6
GEWÄHRLEISTUNG
1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher
Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware,
schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens sechs Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt werden.
Werden innerhalb dieser Zeiträume keine Mängel angezeigt, gilt die Ware als mangelfrei
genehmigt.
2. Bei begründeter Beanstandung erfolgt nach Wahl der FEG Media UG
kostenfreie Nachbesserung oder unter Rückgabe der Ware
Ersatzlieferung. Nachbesserungsarbeiten sind grundsätzlich in den Betriebsräumen von
FEG Media UG durchzuführen. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb
einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Auftraggeber Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei
FEG Media UG. Eine Rücksendung von
Waren darf nur bei schriftlicher Genehmigung durch FEG Media UG
erfolgen.
3. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht
werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich
zugesichert wurde.
4. Sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen entfallen, wenn von dritter Seite
Änderungen an der gelieferten Ware oder Eingriffe in sie vorgenommen wurden.
5. Soweit Ware vertragsgemäß in gebrauchtem Zustand geliefert wurde, entfällt jegliche
Gewährleistung.
6. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder
der Verwendung der Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit
dieser Ausschluß wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der
FEG Media UG, ihrer Gehilfen oder Beauftragten nicht
durchgreift, bleibt bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens der
Schadensersatzanspruch eines Auftraggebers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des
voraussehbaren Schadens begrenzt, maximal auf die Höhe des Auftrages. Ein
Schadensersatzanspruch eines Auftraggebers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzuges oder
Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit, findet höchstens bis zu einem Betrag im
Wert von einem Viertel des Kaufpreises Berücksichtigung.
7. Soweit Mängel sich nur auf einen Teil oder auf bestimmte Geräte beziehen, ist der
übrige Teil einer Lieferung abzunehmen, wobei dann dieser Lieferteil als selbständige
Lieferung gilt.
§ 7
REPARATURANNAHMEN
1. FEG Media UG nimmt das/die
ihr jeweils zum Zwecke der Reparatur übergebene(n) Gerät(e) entgegen, um eine
Nachbesserung zu versuchen. Dabei erfolgt die Entgegennahme ausschließlich im Interesse
des Kunden und aus dem alleinigen Bemühen, die Kundschaft auch über etwaige rechtliche
Verpflichtungen hinaus zufrieden zu stellen, ohne daß allerdings
FEG Media UG
durch die Entgegennahme des/der Geräte(s) eine Verpflichtung zur
Vornahme von Gewährleistungsarbeiten anerkennen möchte. Zur Abgabe einer
Anerkenntnis-erklärung ist im Außenverhältnis ausschließlich der Geschäftsführer der
FEG Media UG ermächtigt. Aus der
Tatsache der Entgegennahme der/des in dem jeweiligen Reparaturauftrag bezeichneten
Geräte(s) wird der Kunde keinerlei für
FEG Media UG
rechtlich nachteiligen
Schlussfolgerungen ziehen, sich insbesondere nicht
auf eine Hemmung der Verjährung berufen. Bevor der Kunde dem technischen Außendienst der
FEG Media UG ein Gerät zur
Instandsetzung übergibt, hat er davon auf seine Rechnung und Gefahr alle Programme und
Daten, sowie nicht von der FEG Media UG gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen und Anbauten zu entfernen.
FEG Media UG
haftet nicht für kundeneigene Daten.
§ 8
EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehender oder
zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines
etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der FEG Media UG.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen Vertragspflichten
nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Jede
Eingriffe Dritter in die Eigentumsrechte der FEG Media UG, hat er unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Auftraggeber diese
Vertragspflichten nicht ist FEG Media UG befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Auftraggeber hat insoweit kein
Recht zum Besitz, der FEG Media UG wird
unwiderruflich das Recht erteilt die Räume des Auftraggebers zu betreten und seine Ware
ohne Mitwirkung des Auftraggebers an sich zu nehmen.
3. Der Auftraggeber tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer
Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller
Nebenrechte unwiderruflich an FEG Media UG ab. Bis auf Widerruf bleibt der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner
Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt die FEG Media UG
als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne
daß dem Auftraggeber aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die
Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt FEG Media UG
Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des
Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle
einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache
anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der
Vorbehaltsware auf die FEG Media UG über.
5. Übersteigt der Wert der übertragenen Sicherheit die gesamten Forderungen der
FEG Media UG
um mehr als 20%, ist diese auf
Verlangen des Auftraggebers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach seiner Wahl
insoweit an den Auftraggeber zurück zu übertragen.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und
ausreichend gegen Diebstahl, Feuer und ähnlichen Gefahren auf eigene Kosten zu
versichern.
7. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom
Kaufvertrag.
§ 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist
21244 Buchholz.
2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Es gilt deutsches Recht.
3. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unzulässig ist, berührt dieses
die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unzulässige Bestimmung ist
insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige zu
ersetzen.
Hamburg, den 01.03.2010
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